Unsere AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung und/ oder Montage von Anlagen

1.       Allgemeines

1.1     Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten bzw. Unternehmers, dass er die Bestellung oder den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

1.2     Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
         Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3     Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4     Sollte sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue,
          ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2.       Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3.       Pläne und technische Unterlagen

3.1     Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2     Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und
         wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, oder ausserhalb des Zwecks
         verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4.       Preise

4.1     Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Transport, Versicherung, Einfuhrbewilligung und andere Bewilligungen 
         gehen zu Lasten des Bestellers.Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.

4.2     Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
          In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel.

          Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
          - die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird, oder
          - Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
          - das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten

Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen

5.1     Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen,Steuern, Abgaben, Gebühren, und dergleichen zu leisten.

          Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:

          Nicht registrierte Kunden / Neukunden:

          - Vorauszahlung: innert 3 Tagen nach Auftragsbestätigung

          Registrierte Kunden ab der dritten Bestellung

          - Zahlung mit Rechnung innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware

5.2     Jegliche Verrechnung ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ausgeschlosswen

          ZIER Pumpen und Anlagen AG
          Hauptstrasse 18
          9323 Steinach          

5.3     Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen,die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
          verzögert oder verunmöglicht haben oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

5.4     Werden die Zahlungsfristen gemäss Ziff. 5.1 überschritten, so schuldet der Besteller ohne besondere Mahnung einen Verzugszins in der Höhe des am Domizil des Lieferanten geltenden Bankdiskontsatzes,
         mindestens jedoch 5%, ab der jeweiligen Zahlungsfrist.

6.       Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages zur
Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.

7.       Lieferfristen

7.1     Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind.

7.2     Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche
          Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, unabhängig vom Verschulden des Zulieferers, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

7.3     Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Montage eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und
          der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

          Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 2%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung.
          Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

7.4     Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Liefer- oder Montagefrist; Ziff. 7.1 bis 7.4 sind analog anwendbar.

7.5     Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.7 ausdrücklich genannten.
         Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.

8.       Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1     Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

8.2     Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk
          vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

9.       Versand, Transport und Versicherung

9.1     Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben und vom Besteller zu bezahlen.

9.2     Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10.     Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

10.1   Der Lieferant wird die Lieferungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

10.2   Der Besteller hat die Lieferungen bzw. Leistung innert 3 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

         ZIER Pumpen und Anlagen AG
         Hauptstrasse 18
         9323 Steinach

10.3   Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 10.2 mitgeteilten Mängel zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

10.4   Die Vertragparteien können eine Abnahmeprüfung vereinbaren.

10.5   Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.3 sowie Ziff.11 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

11.     Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1   Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

          Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder,
          soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten
          hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Beginn des Fristenlauf gemäss 7.1. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen
          und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem
          Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein
          Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.2   Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle vom Lieferanten stammenden Teile der Anlage, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.

 

11.3   Haftung für zugesicherte Eigenschaften
         Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens
         bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser
         Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten.
         Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise,
         hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann,
         und sind die Lieferungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des
         mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden,
         die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

11.4   Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z. B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge aller anderen Gründe.

11.5   Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

11.6   Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
         Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11.1 bis 11.5 ausdrücklich genannten.

11.7   Haftung für Nebenpflichten
         Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

12.     Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
          ZIER Pumpen und Anlagen AG
          Hauptstrasse 18
          9323 Steinach

          Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen
          Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt
          vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich
          Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für
          rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
          Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13.     Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1   Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

13.2   Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.